Vereinssatzung der FSV Tostedt

a.) Name und Sitz

§1 Der Verein führt den Namen FSV Tostedt (Fußball Spielvereinigung Tostedt Todtglüsingen e. V.) und hat seinen Sitz in Tostedt, Landkreis Harburg, ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e. V. und des Niedersächsischen Fußballverbandes e.V.

b.) Zweck des Vereins

§2 Zweck des Vereins ist es, den Fußballsport zu betreiben und ihn zu fördern und auszubreiten.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke Sinne des Abschnittes
„steuerbegünstigte Zwecke*der Abgabenordnung.

§3 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Tostedt eingetragen.

§4 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen.

§5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

c. ) Mitgliedschaft

§6 Arten der Mitgliedschaft:

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Jugendlichen. Die ordentlichen Mitglieder gliedern sich in:

– aktive Mitglieder
– passive Mitglieder
– Ehrenmitglieder

Die Mitgliederliste soll enthalten:

Name, Vorname, Geb.-Datum, Anschrift

§7 Erwerb der Mitgliedschaft:

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, unabhängig von ihrer politischen Überzeugung, Religion oder Rasse.
Es kann nicht Mitglied werden, dem die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt wurden.
Die Mitgliedschaft wird durch eine Beitrittserklärung, der der Vorstand zustimmen muss, erworben.

§8 Beendigung der Mitgliedschaft:

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste oder durch Ausschluss.

Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Halbjahresende, erfolgen.
Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt, wenn ein Mitglied länger als ein Jahr seinen Beitragspflichten, nach zweimaliger schriftlicher Mahnung, nicht nachgekommen ist. Die Beitragsschuld bleibt nach der Streichung bestehen.

§9 Ausschluss von Mitgliedern

Ein Ehrenrat kann bei besonderen Vorfällen Mitglieder ausschließen. Als besondere Vorfälle sind anzusehen:

– Schädigung des Vereins
– Schädigung des Sports
– Verlust der bürgerlichen Ehrenrochte
– grober Verstoß gegen die Vereinskameradschaft

Der Ausschluss wird dem Betreffenden durch den Vorstand mitgeteilt.

§10 Jugendliche Mitglieder sind ab dem 16. Lebensjahr stimmberechtigt.

§11 Die Mitglieder müssen bestrebt sein, der Verein in jeder Hinsicht Ehre zu machen, Verstöße gegen die Sportordnung und die Satzungen sind unbedingt zu vermeiden.

d.) Rechtsorgane

§12 Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit in Zusammenhangstehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.
Zur Schlichtung der Streitigkeiten ist ein Ehrenrat einzuberufen.

e.) Organe des Vereins

§13 Die Organe des Vereins sind:

– der Vorstand
– die Mitgliederversammlung

Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins und besteht aus:

– dem 1. Vorsitzenden
– dem 2. Vorsitzenden
– dem Kassenwart
– dem Sportwart
– dem Herrenobmann
– dem Jugendobmann
– ded Mädchen-/Damenobfrau
– dem Schiedsrichterobmann

Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
In den Jahren mit ungerader Endziffer sind der 1 . Vorsitzende, der Kassenwart, der Herrenobmann, die Mädchen-/Damenobfrau zu wählen. In den Jahren mit gerader Endziffer sind der 2. Vorsitzende, der Sportwart, der Jugendobmann und der Schiedsrichterobmann zu wählen.
Scheiden während des Jahres Vorstandsmitgliederaus, so beruft der Vorstand kommissarisch eine Ersatzperson.

Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung sollte folgende Punkte zumindest beinhalten:

– Entgegennahme der Berichte
– Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
– Entlastung des Gesamtvorstandes
– Wahlen
– Beschlussfassung aller vorliegenden Anträge

f.) Pflichten und Rechte des Vorstandes

§14 Mitgliederversammlung

Der 1. Vorsitzende beruft und leitet alle Mitgliederversammlungen und setzt die Tagesordnung mit Einvernehmen mit dem Vorstand fest.
Die Einberufung erfolgt durch Aushang an den Infotafeln, die sich in der Tostedter Str. 20 und am Vereinshaus des MTV Tostedt befinden, mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen.

Zu Beginn des Jahres findet eine Hauptversammlung statt.
Weitere Mitgliederversammlungen beruft der .1 Vorsitzende nach Bedarf ein, oder wenn ein Drittel der Mitglieder es unter schriftlicher Begründung fordert. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mehrheit ist nach der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu berechnen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
Bei Stimmgleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
Die Beschlüsse müssen protokolliert werden und müssen von zwei Mitgliedern aus dem Vorstand unterschrieben werden.
Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen dieser Satzung vorzunehmen, soweit diese vom Registergericht bzw. vom Finanzamt verlangt werden, mu sie den gesetzlichen Bestimmungen anzupassen.
Der Sinngehalt der Satzung darf dadurch nicht verändert werden.

§15 Vereinsgeschäfte

Der Kassenwart verwaltet die Vereinskassengeschäfte.
Alle Zahlungsverpflichtungen des Vereins bedürfen der Unterschrift des 1. Vorsitzenden oder des Kassenwarts.
Alle Ein- und Ausgabenbelege müssen vom 1.oder 2. Vorsitzenden abgezeichnet sein.
Die Vereinsgelder müssen bei einerBank oder Sparkasse hinterlegt sein.

§16 Kassenprüfer

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt aus den stimmberechtigten Mitgliedern zwei Kassenprüfer für die Amtsdauer von zwei Jahren, von denen in jedem Jahr einer ausscheidet, Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand des laufenden und des vorhergegangenen Geschäftsjahres nicht angehören. Sie haben gemeinschaftlich mindestens einmal im Jahr eine ins einzelne gehende Kassenprüfung vorzunehmen.

Über den Verlauf wird in der Jahreshauptversammlung berichtet.

§17 Der Vorstand

Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der 1.und 2.Vorsitzende. Jeder von Ihnen ist allein

vertretungsberechtigt.

g.) Beiträge

§18 Über Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Umlagen beschließt die
Jahreshauptversammlung.

h.) Auflösung des Vereins

§ 19 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

– der Vorstand mit einer Mehrheit von 1⁄4 aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder

– von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

Diese Versammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Einrichtung im Sportbereich. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Die entstehenden Kosten der FSV Tostedt übernehmen die Vereine MTV Tostedt und Todtglüsinger SV anteilig.

i.) Schlussbestimmung

§ 20 Das Vereinsvermögen gehört dem Verein, nicht den einzelnen Mitgliedern.

§21 Das Geschäftsjahr beginnt am 1.8. eines Jahres und endet am 31.7. des darauf folgenden
Jahres.